Betriebliche Altersvorsorge: Stichtagsregelung

Immer dann, wenn Unternehmen sich entscheiden, die im Betrieb angebotenen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu ändern, stellt sich die Frage, ob es möglich ist, dass nur solche Arbeitnehmer nach der neuen Versorgungsordnung versorgt werden, die nach einem bestimmten Stichtag in den Ruhestand treten.

Johannes Link - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Johannes Link – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Auch wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht, verstoßen Stichtagsregelungen nicht prima facie gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung nach der Zeitachse sprechen. Bei der betrieblichen Altersversorgung dürften wirtschaftliche Gründe immer als sachlich ausreichend für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Abhängigkeit von ihrem Eintritt und ihrem Austritt aus dem Unternehmen angesehen werden.

Unter der Voraussetzung, dass sachliche Gründe vorliegen, ist damit eine Differenzierung hinsichtlich der betrieblichen Versorgungsleistung in Abhängigkeit von dem Eintrittstermin bzw. von dem Zeitpunkt des Ausscheidens in den Ruhestand zulässig. Dies ist unmittelbar einleuchtend, wenn von einem gewissen Stichtag an Versorgungsleistungen verschlechtert werden und die Verschlechterungen nur Mitarbeiter mit Eintrittstermin nach dem Änderungsstichtag betreffen. Im umgekehrten Fall, ab einem gewissen Stichtag werden die Versorgungsleistungen verbessert, verlangt das Bundesarbeitsgericht bei einem Ausschluss der Mitarbeiter, die vor dem Stichtag in das Unternehmen eingetreten sind, detaillierte Nachweise hinsichtlich der Gründe und der Auswirkungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer oder der noch aktiven oder bereits in Ruhestand versetzten Arbeitnehmer. Er verbietet lediglich eine willkürliche Differenzierung, als eine unsachliche oder auf sachfremden Gründen beruhende Gruppenbildung. Nachdem es dem Arbeitgeber freisteht, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung einführt, kann er auch durch festgesetzte Stichtage die Gruppe derjenigen Arbeitnehmer abgrenzen, die er in eine bestimmte Versorgungsordnung einbeziehen will.

Allerdings darf auch bei festgesetzten Stichtagen nicht auf sachliche Gründe verzichtet werden. Solche sachlichen Gründe könnten nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts finanzielle Erwägungen dergestalt sein, als nur die Versorgungsanwartschaften bestimmter Arbeitnehmer verbessert werden sollen, die nach einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind. Es ist demnach denkbar, zur Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zur Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur die Altersversorgung der noch aktiven Belegschaft zu verbessern.

Selbstverständlich sind auch noch weitere sachliche Gründe denkbar, die allerdings immer im konkreten Einzelfall rechtlich geprüft werden müssen.

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