Steuern optimieren bei Abfindungszahlungen

Johannes Link - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Johannes Link – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Auch wenn der konjunkturelle Aufschwung zu einer Beruhigung des Arbeitsmarktes geführt hat, steht eine Vielzahl von Unternehmen weiterhin unter Kostendruck, der vielfach eine Senkung der Personalkosten für notwendig erachten lässt. Folge dieser gewünschten Personalkosteneinsparungen sind oftmals freiwillige Programme, im Rahmen derer einzelnen Mitarbeitern hohe Abfindungssummen für den Fall angeboten werden, dass sie das Unternehmen freiwillig verlassen.

Die oftmals hohen Abfindungssummen sind allerdings nur auf den ersten Blick lukrativ. Zwar werden diese Summen nicht um die Sozialversicherungsbeiträge gemindert, unterfallen aber in voller Höhe der Lohnsteuer. Freibeträge in diesem Bereich gibt es bereits seit einigen Jahren nicht mehr. Übrig geblieben ist die sogenannte Fünftel-Regelung, die allerdings nur wenigen Arbeitnehmern tatsächlich hilft. Sie ist nur dann sinnvoll anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige erst durch die Abfindung einem deutlich höheren Steuersatz unterworfen wird.

Allerdings hält das Steuerrecht ein spezielles Bonbon für diejenigen bereit, die die Abfindung ganz oder teilweise in eine Altersversorgung investieren wollen. Beiträge für die betriebliche Altersversorgung, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2004 geleistet werden, können unter Anwendung einer sogenannten Vervielfältigungsregelung mit 20 % pauschal besteuert werden. Sofern der Arbeitnehmer also bereits eine betriebliche Altersversorgung besaß, für die bis zuletzt pauschal versteuerte Beiträge nach § 40b EStG bezahlt wurden, kann er auch bei einer Abfindungszahlung seine zu zahlenden Steuern mindern. Der Arbeitgeber muss dann den entsprechenden Betrag in eine neue betriebliche Direktversicherung einbringen und darf diesen nicht bar auszahlen, sodass in diesem Fall eine Pauschalversteuerung mit 20 % vorgenommen wird.

Die Höhe des – jeweils individuellen – Betrags, der aufgrund dieser sogenannten Vervielfältigungsregelung pauschal versteuert werden kann, errechnet sich grundsätzlich nach der Formel „Dienstjahre vervielfacht jeweils mit 1.752 €, gekürzt um die tatsächlich pauschal versteuerten Beiträge im Ausscheidejahr, plus den vorausgegangenen sechs Jahren“. Dies führt also dazu, dass je länger der Arbeitnehmer im Betrieb war, eine höhere Ersparnis möglich ist. Die Vervielfältigungsregelung bietet also gerade bei Arbeitnehmern, die freiwillig aus einem Unternehmen ausscheiden, sich anderweitig orientieren und bereits einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht haben, eine attraktive Möglichkeit, einerseits Steuern zu sparen und andererseits für ihre Rente vorzusorgen.

Die Einzelheiten einer solchen Lösung sollten jedoch immer vorab mit Rechtsanwalt, Steuerberater und einem Anbieter für betriebliche Altersversorgung abgeklärt werden.

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