Überstunden als Zukunftsvorsorge

Profitieren Sie von den steuerlichen Vergünstigungen der Entgeltumwandlung.

37,7 Stunden sollten deutsche Arbeitnehmer durchschnittlich pro Woche arbeiten. Tatsächlich arbeiten sie einer Statistik der Europäischen Beobachtungsstelle für Entwicklung und Arbeitsbeziehungen nach knapp drei Stunden mehr und liegen damit im europäischen Vergleich ganz vorne. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich dann häufig die Frage nach dem Umgang mit den angefallenen Überstunden.

Johannes Link - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Johannes Link – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Üblicherweise bestehen hier zwei Alternativen: der Abbau von Überstunden oder eben die Vergütung. Soweit Überstunden vergütet werden, fallen zudem häufig kraft tarifvertraglicher Regelungen Zuschläge an. Das Auszahlen von Überstunden (nebst eventuellen Zuschlägen) ist allerdings Entgelt und somit stets lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für den Arbeitgeber führen diese höheren Sozialabgaben zu hohen Lohnnebenkosten. Bei den Arbeitnehmern kommt durch die Belastung des Entgelts mit Steuern und Sozialabgaben gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Progression ein deutlich geringerer Wert als der erarbeitete an. Oftmals lohnt sich also das Auszahlen von Überstunden für beide Seiten nicht.

Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann die Umwandlung von Überstundenguthaben in eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sein. Arbeitnehmer werden für ihre Flexibilität nicht bestraft, sondern belohnt. Sie haben die Chance, ein Polster für das Alter anzusparen, ohne ihr laufendes Einkommen zu belasten. Arbeitgeber sparen Lohnzusatzkosten und erfüllen außerdem automatisch den Entgeltumwandlungsanspruch nach § 1 BetrVG.

Dank der gesetzlichen Förderung sind Umwandlungsbeträge von Arbeitnehmern zu Direktversicherungen und Pensionskassen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Soweit die Durchführungswege Direktversicherung oder Pensionskasse gewählt werden, können die Vorteile der flexiblen Beitragszahlung mit der Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG optimal vereinigt werden. Notwendig hierzu ist eine Vereinbarung über die monatliche Umwandlung der Überstunden bzw. des entsprechenden Wertes in die betriebliche Altersversorgung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das heißt, Überstunden werden nicht ausbezahlt und nicht in einem Zeitkonto angesammelt.

Lassen Sie sich diese Möglichkeit der Zukunftsvorsorge nicht entgehen und informieren Sie sich über diese Option ausführlich bei Pension Solutions, Ihrem Spezialisten für betriebliche Altersversorgung.

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