Falle für Kurzmitarbeiter

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Knapp 1,3 Millionen Arbeitnehmer befinden sich nach jüngsten Angaben der Bundesagentur für Arbeit derzeit in Kurzarbeit. Sie müssen mit weniger Lohn und Gehalt auskommen, schließlich beträgt das Kurzarbeitergeld nur rund 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens; wer ein Kind hat, muss mit 67 Prozent vom Netto auskommen.

Uwe Saßmannshausen - Geschäftsführender Gesellschafter - PS-Pension Solutions GmbH

Uwe Saßmannshausen – Geschäftsführender Gesellschafter – PS-Pension Solutions GmbH

Viele überlegen sich daher, wo sie sparen können. Mancher denkt dabei auch an die Vorsorge und kürzt die Zahlungen für die betriebliche Altersvorsorge oder verzichtet ganz auf sie. „Doch Vorsicht“, warnt Uwe Saßmannshausen, Betriebsrentenexperte und Chef des Erlanger Unternehmens Pension Solutions.

„Wer seine Zahlungen für die betriebliche Altersvorsorge aussetzt, muss mit erheblichen Nachteilen beim Versicherungsschutz und Einbußen bei der Rente rechnen.“

Viele Arbeitnehmer sorgen per Entgeltumwandlung fürs Alter vor.

Das heißt: Von ihrem Bruttolohn fließen entweder Monat für Monat bestimmte Beträge in ein Vorsorgeprodukt, etwa eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse. Oder sie stecken Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in die Vorsorge. Dabei wird also Lohn oder Gehalt, sogenanntes „Entgelt“, umgewandelt in Kapital für Altersvorsorge – daher der Ausdruck.

Das Problem ist: In vielen Betriebsrentenverträgen ist ein Berufsunfähigkeitsschutz eingebaut. Kann ein Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit seinen Beruf nicht mehr oder eingeschränkt ausüben, zahlt die Versicherung weiterhin die Beiträge. „Dies gilt jedoch nur, wenn die Beiträge stets ohne Unterbrechung gezahlt wurden“, sagt Saßmannshausen. „Bei einer Unterbrechung der Beitragszahlungen verliert der Versicherte diesen Schutz.“

Dies passiert allerdings nicht sofort. Vielmehr kann der Arbeitnehmer seinen Betriebsrentenvertrag bis zu zwei Jahre lang beitragsfrei weiterlaufen lassen. Nach dieser Zeit hat er die Möglichkeit, die fehlenden Beiträge nachzuzahlen. Saßmannshausen: „Tut er dies nicht, verliert er den Versicherungsschutz.“

Wichtig ist auch: Setzt der Arbeitnehmer die Beiträge zunächst aus und will er den Vertrag später fortsetzen, kann es sein, dass der Versicherer auf einer erneuten Gesundheitsprüfung besteht. „Dann kann es sein, dass er in eine Tarifgruppe mit verschlechterten Konditionen aufgenommen wird, sofern die Berufsunfähigkeit mitversichert ist.“ Saßmannshausen rät:

Statt die Zahlungen ganz auszusetzen, können Arbeitnehmer nur einen Mindestbeitrag leisten, so sichern sie sich zumindest den Anspruch auf den Versicherungsschutz. „In der Regel reichen dazu 25 Euro im Monat aus.“

Erschienen in: Süddeutsche Zeitung, 23.07.2009
Von: Marco Völklein